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16. Februar 2007 - Berlin
Novelle wurde verabschiedet
Der
Bundesrat hat am 16.02.2007 die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes
verabschiedet. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen
und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen
mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.
„Wir reagieren mit dem Gesetz auf den gestiegenen Renovierungsbedarf
in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und
größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche
Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
oft schwer zu erreichen. Das erzeugt Unsicherheit und führt
zu Modernisierungsstaus“, erläuterte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries. „Die neuen Regelungen stärken die
Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der etwa fünf
Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland werden ihre Angelegenheiten
einfacher als bisher regeln können. Die Reform macht das
Wohneigentum praktikabler und kommt den Eigentümern unmittelbar
zu Gute. Sie wird die Attraktivität des Wohneigentums weiter
erhöhen und so auch für die Zukunft sichern“,
so Zypries weiter.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Das Gesetz lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen
der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die
Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über
die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden.
Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen,
der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer
können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs-
oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach
Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt zu gerechteren
Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die
einzelnen Miteigentümer ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen
sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr
gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen
wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen
zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle
diese Maßnahmen ist nach geltendem Recht grundsätzlich
Einstimmigkeit erforderlich.
Die rechtlichen Verhältnisse zwischen
Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern
der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach
der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Diese Rechtsprechung
hat in manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht,
aber auch eine Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen.
Das Gesetz trägt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit.
Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer
für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung
der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren
Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer
im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis
auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die
Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt
zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer
dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 EUR auf 100 EUR.
Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen
nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher
nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
richten. Das FGG-Verfahren ist häufig aufwändiger
als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht
länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines
normalen Zivilprozesses nicht unterscheidet.
Das Gesetz verbessert die Möglichkeiten,
sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der
Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung
beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern
von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber
verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie
zukommen.
Schließlich führt das Gesetz für ein begrenztes
Vorrecht sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer
vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch
wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt,
wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen
oder –unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
Quelle:
Herausgegeben vom
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums
der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning
Plöger, Christiane Wirtz
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