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Wer seine Miete zu stark kürzt, riskiert schnell
eine Kündigung
von Susanne Ziegert
In der Küche und
im Schlafzimmer einer Berliner Mieterin wuchsen Schimmelflecken.
Sie störte sich auch an Spinnweben im Treppenhaus, beschwerte
sich über die ausgefallene Hausnummern-Beleuchtung und
den feuchten Keller und kürzte die Zahlungen an ihre Vermieterin.
Nachdem ihr diese auch noch den Parkplatz gekündigt hatte,
minderte die Berlinerin ihre Miete um 37 Prozent. Die Klage
der Hauseigentümer brachte jedoch eine böse Überraschung.
Ein Amtsrichter gab einer Räumungsklage statt - wegen eines
Mietrückstands von mehr als zwei Monatsmieten. Fliegt jetzt,
wer seine Miete mindert?
Auch die Richter des Landgerichtes Berlin (AZ. 65 S 35/05) gaben
in zweiter Instanz der Vermieterin recht. Ein Zahlungsverzug,
der zur Kündigung berechtigt, liege auch dann vor, wenn
sich der Mieter bei der Minderungsquote verschätzt, so
die Richter. Der Mieter sollte also sorgfältig prüfen,
ob die Höhe einer Mietminderung gerechtfertigt ist. Mängel
wie ein kaputter Briefkasten, undichte Fenster oder eine defekte
Heizung berechtigen den Mieter, weniger Miete zu bezahlen. "Die
Kürzung muß aber angemessen sein. Ist sie nicht gerechtfertigt
oder stark überhöht, droht die fristlose Kündigung.
Denn dann liegt ein selbst verschuldeter Zahlungsrückstand
vor", warnt der Vizepräsident des Immobilienverbandes
Deutschland, Jürgen Michael Schick.
Gesetzliche Richtlinien für die Mietminderung gibt es nicht.
"Sie hängt von der Einschränkung der Nutzung
der Wohnung ab", erklärt Schick. In der Rechtsprechung
wurde beispielsweise entschieden, daß die Miete für
einen kaputten Briefkasten um drei Prozent gekürzt werden
darf, bei Schimmelbefall zwei bis 100 Prozent je nach Befall.
Grundlage für die Minderung ist dabei immer die Bruttomiete,
hat der Bundesgerichtshof in diesem Jahr entschieden.
Nicht gemindert werden darf allerdings, wenn die Mängel
bereits im Mietvertrag stehen. Wenn sich der Mieter bei den
Abzügen grob verschätzt hat, kann er leicht zwei Monatsmieten
in Zahlungsrückstand geraten - und setzt seine Wohnung
aufs Spiel. "Ein solcher Zahlungsverzug ist, wenn er unberechtigt
ist, ein schwerer Verstoß gegen den Mietvertrag, der den
Vermieter gegebenenfalls zu einer fristlosen Kündigung
berechtigt", warnt Anwältin Bettina Baumgarten von
der Kanzlei Bethge & Partner in Hannover.
Zunächst sollte dazu der Vermieter mitteilen, daß
er die Mietminderung für unberechtigt hält, und gleichzeitig
sollte er dem Mieter eine Frist für die Rückzahlung
der einbehaltenen Beträge setzen.
Mindern darf der Mieter allerdings auch dann erst, wenn er den
Eigentümer auf den Mangel hingewiesen hat. Wenn der Eigentümer
keine Abhilfe schafft, kann der Mieter den Schaden auch reparieren
lassen und dem Eigentümer die Reparatur in Rechnung stellen.
Wichtig ist eine Klärung der Ursache. Über Schimmel
streiten die Vertragspartner oft - die gesundheitsschädlichen
Pilze können durch die Bausubstanz oder auch durch fehlende
Belüftung entstehen. Im Streitfall muß dies ein Gutachter
klären.
Artikel erschienen in der Welt - Sonntag, den 25. Dezember 2005
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