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26. März 2006 von Ulrike Wirtz
Betriebskosten: BGH entscheidet zugunsten der Vermieter.
Heutzutage dreht sich
nach Angaben des Deutschen Mieterbundes in Berlin jede dritte
Rechtsberatung der örtlichen Mietervereine um das leidige
Thema Betriebskosten. Und auch der Bundesgerichtshof (BGH) mußte
sich damit zuletzt auseinandersetzen. Das Gericht hatte darüber
zu befinden, ob Mietern Kopien der Belege zustehen, auf denen
die Betriebskostenabrechnung basiert.
Dazu zählen Kosten für Hausverwalter
oder Grundsteuer, für Gebäudeversicherung oder Gemeinschaftsstrom.
Im konkreten Streit hatte der Mieter die Nebenkostenabrechnung
nicht bezahlt, weil der Vermieter von den insgesamt 300 Belegen
keine Kopien machen wollte. Das müsse er auch nicht, so
die Zivilrichter vom VIII. Senat. Sie betonten, daß Vermieter
generell keine Kopien ziehen müßten, vielmehr hätten
sich die Mieter zur Nachprüfung der Abrechnungsbelege in
den Geschäftsräumen des Vermieters einzufinden. Das
gilt für frei alle vermieteten Wohnungen (BGH Aktenzeichen
VIII ZR 78/05).
Im sozialen Wohnungsbau dagegen ist die Zusendung
von Fotokopien ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen. Durch
diese Differenzierung seien die Mieter im freien Wohnungsbau
ungerechtfertigt benachteiligt, meint dazu jetzt der Mieterbund.
Zumal die Pflicht, beim Vermieter persönlich vorstellig
zu werden, die Kontrollrechte des Mieters von vornherein stark
einschränke. Der Eigentümerverband Haus und Grund
Deutschland in Berlin begrüßt hingegen den Richterspruch.
Dennoch empfiehlt er seinen Mitgliedern, der Nebenkostenabrechnung
freiwillig die Abschriften der Belege beizufügen. "Das
liegt im Interesse eines vernünftigen Miteinanders und
ist praktikabler, als die Mieter persönlich empfangen zu
müssen", so Stefan Diepenbrock von Haus und Grund.
Handele es sich jedoch um Berge von Belegen, wäre das sicher
zuviel verlangt.
Im gleichen Verfahren ging es noch um folgenden
Dauerbrenner-Zankapfel, nämlich wie mit den Gesamtkosten
zu verfahren ist, wenn Mietobjekte teils gewerblich, teils für
Wohnzwecke genutzt werden. Dabei fühlen sich die Mieter
des Wohnraums oftmals übervorteilt, wenn der Vermieter
nicht nach Büros und Geschäften sowie Wohnungen getrennt
abrechnet. So sah es auch der Kläger, der deshalb die Bezahlung
der Nebenkosten verweigert hatte.
Der Nachteil für die Wohnungsmieter bestünde
darin, daß die gewerblichen Mitbewohner, im Streitfall
ein Internetcafé und ein Jobcenter, erfahrungsgemäß
mehr Gesamtkosten verursachten, etwa das Treppenhaus stärker
verschmutzten. Der Kläger verlangte daher vom Vermieter,
die nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten für
die Gewerbeflächen vorweg mit einem größeren
Anteil zu berechnen und dann die restlichen Betriebskosten unter
den Wohnraummietern aufzuteilen.
Der BGH wies das Ansinnen jedoch zurück:
Eine Trennung bei gemischter Nutzung sei nur erforderlich, wenn
die Mieter von Wohnraum benachteiligt wären. "Das
bedeutet, daß solche Mieter weiterhin beweisen müssen,
daß sie zuviel bezahlen. Dabei wäre eine Trennung
von vornherein viel klarer und viel einfacher", so Ulrich
Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Trotz BGH-Urteils bliebe nun
mehr Rechtsunsicherheit als weniger. Ulrike Wirtz
Artikel erschienen in der Welt - Sonntag, den 26. März
2006
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